Internationale Bewerber*innen für ein Regelstudium
Bewerber*innen mit internationalen Dokumenten, die ein Regelstudium absolvieren wollen, finden auf dieser Seite folgende Informationen:
- Bewerbung und Aufnahmeverfahren: Sie erfahren, wie die Bewerbung funktioniert und welche Dokumente Sie dazu benötigen.
- Der Studienvertrag: Nach erfolgreicher Aufnahme wird der Studienvertrag erstellt.
- Zulassung zum Studium: Wenn Sie den Vertrag abgeschlossen haben, werden Sie nach Prüfung der Originaldokumente zum Studium zugelassen und können sich inskribieren (sich für das Studium einschreiben).
- Studienbeitrag
- Allgemeines zum Studium in Österreich
Erleichterungen für Bewerber*innen mit ukrainischer Staatsbürgerschaft
Für das Wintersemester 2024/25 ergeben sich folgende Erleichterungen für Bewerber*innen mit Staatsbürgerschaft sowie Zugangsvoraussetzungen aus der Ukraine:
- Erlass der Kaution in Höhe von EUR 200,– für die Überprüfung der Unterlagen
- Fehlender Deutschnachweis B2 – bei vorhandenen Deutschkenntnissen können diese auch im Rahmen des Aufnahmeverfahrens geprüft werden
- Der Nachweis über einen aufrechten Aufenthaltstitel in Österreich muss bis zu Beginn des Studiums vorliegen.
- Liegt ein in Österreich ausgestellter gültiger Aufenthaltstitel „Vertriebene“ vor, gelten die allgemeinen Bewerbungsfristen anstatt der Fristen für Angehörige aus Drittstaaten.
Das Aufnahmeverfahren
Für die Registrierung zum Aufnahmeverfahren eines Bachelor- oder Master-Studienganges (Online-Bewerbung) benötigen Sie folgende Dokumente:
Als Hilfestellung können Sie die Checkliste herunterladen.
1. Reisepass
Durch das Hochladen eines Scans Ihres gültigen Reisepasses weisen Sie gegenüber der FH St. Pölten Ihre Identität nach.
Wenn Sie glaubhaft machen, dass ein Scan Ihres gültigen Reisepasses nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder nur mit übergroßen Schwierigkeiten hochgeladen werden kann, so kann ein anderer Nachweis der Identität akzeptiert werden:
- Ein bis zu fünf Jahren abgelaufener Reisepass,
- Staatsbürgerschaftsnachweis,
- Führerschein,
- Personalausweis oder
- Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Asylgesetz oder Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG).
2. Fachliche Zugangsvoraussetzungen
Für Bachelor Studiengänge
Fachliche Zugangsvoraussetzung zu einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang ist gemäß § 4 Abs. 4 Fachhochschul-Studiengesetz
- die allgemeine Universitätsreife oder
- eine einschlägige berufliche Qualifikation.
Allgemeine Universitätsreife
Die allgemeine Universitätsreife ist durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen (§ 4 Abs. 5 Fachhochschul-Studiengesetz):
- österreichisches Reifezeugnis (Schulorganisationsgesetz, Schulunterrichtsgesetz, Zeugnisformularverordnung), einschließlich eines Zeugnisses über die Berufsreifeprüfung (Berufsreifeprüfungsgesetz, Berufsreifeprüfungscurriculaverordnung, BMBWF-Berufsreifeprüfung),
- anderes österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung für eine bestimme Studienrichtungsgruppe an einer Universität (§ 64a Universitätsgesetz), Pädagogischen Hochschule (§ 52c Hochschulgesetz) oder Fachhochschule (§ 5 Fachhochschul-Studiengesetz),
- ausländisches Zeugnis, das einem dieser österreichischen Zeugnisse
gleichwertig ist,
- Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung.
Ist die Gleichwertigkeit ausländischer Zeugnisse im Hinblick auf die Inhalte und die Anforderungen einer österreichischen Reifeprüfung nicht gegeben, so hat die Studiengangsleitung die Ergänzungsprüfungen vorzuschreiben, die für die Herstellung der Gleichwertigkeit mit einer inländischen Reifeprüfung erforderlich und vor der Zulassung abzulegen sind (§ 4 Abs. 6 Fachhochschul-Studiengesetz).
Einschlägige berufliche Qualifikation
Nachweise einschlägiger beruflicher Qualifikationen können z. B. sein:
- Abschlusszeugnisse berufsbildender mittlerer Schulen (BMS)
- Lehrabschluss-Zeugnisse
- Abschlusszeugnisse von Ausbildungen in Gesundheitsberufen
- Zeugnis über die deutsche Fachhochschulreife (vgl. BMBWF – Lissabon-Empfehlung allgemein PDF, S. 17)
Nähere Informationen sind auf der Website des jeweiligen Studienganges abrufbar.
Für Master-Studiengänge
Fachliche Zugangsvoraussetzung zu einem Fachhochschul-Masterstudiengang ist
- ein abgeschlossener facheinschlägiger Fachhochschul-Bachelorstudiengang oder
- der Abschluss eines gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung im Ausmaß von mindestens 180 ECTS und sechs Semester.
- Dies ist eine Bildungseinrichtung, die Studien im Ausmaß von mindestens sechs Semestern durchführt, bei denen die Zulassung die allgemeine Universitätsreife im Sinne dieses Bundesgesetzes voraussetzt, und die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz hat, als postsekundäre Bildungseinrichtung anerkannt ist.
- Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist die Studiengangsleitung berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Masterstudiums abzulegen sind.
Bitte überprüfen Sie, ob Sie eine diplomatische Beglaubigung benötigen und ggf. eine Übersetzung:
Diplomatische Beglaubigung
- Überprüfen Sie, ob Sie eine Beglaubigung benötigen: Bitte suchen Sie dazu (mit der Suchfunktion „Strg+F“) in der aktuellen Beglaubigungsliste Hochschulwesen des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung nach dem Staat, dessen Behörden Ihre Dokumente ausgestellt haben.
- Falls Sie keine Beglaubigung benötigen, lesen Sie weiter bei „Übersetzung“. Ansonsten finden Sie hier alle Informationen zu Ihrer Beglaubigung.
Sofern zwischen Österreich und dem Ausstellungsstaat der Urkunden kein Befreiungsabkommen abgeschlossen wurde, haben ausländische Urkunden die erforderlichen diplomatischen Beglaubigungen aufzuweisen.
Es können grundsätzlich nur Dokumente berücksichtigt werden, welche sämtliche erforderlichen Beglaubigungen und Übersetzungen aufweisen. Die Verpflichtung zur Vorlage einzelner Unterlagen (bzw. Beglaubigungen) kann nachgesehen werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass deren Beibringung innerhalb einer angemessenen Frist unmöglich oder mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten verbunden ist und die vorgelegten Unterlagen für eine Entscheidung ausreichen (Vgl. § 60 Abs. 3 Universitätsgesetz analog). In Österreich Asylberechtigte haben etwa nicht Dokumente in dem Staat zu beglaubigen, aus dem sie geflüchtet sind.
ACHTUNG: Es ist empfohlen, vor der Einreise nach Österreich allenfalls erforderliche diplomatische Beglaubigungen persönlich im Ausstellungsstaat der Urkunden einzuholen. Für eine diplomatische Beglaubigung von Österreich aus kann es erforderlich sein, dass Sie eine Vertrauensperson im Ausstellungsstaat der Urkunden benötigen, welche die diplomatische Beglaubigung für Sie vor Ort einholt.
Es gibt drei Beglaubigungsmodi:
- Befreiung von jeglicher Beglaubigung
- Apostille
- Volle Diplomatische Beglaubigung
Bei einigen Staaten ist die Beglaubigung derzeit ausgesetzt (Vgl. Aussetzung der Beglaubigung).
Befreiung von jeglicher Beglaubigung
Urkunden aus jenen Staaten, mit denen Österreich ein bilaterales Beglaubigungsabkommen abgeschlossen hat, sind von jeglicher Beglaubigung befreit.
Apostille
Urkunden aus den Vertragsstaaten des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung („Haager Beglaubigungsübereinkommen“), BGBl. Nr. 27/1968, bedürfen nicht der vollen diplomatischen Beglaubigung, wenn sie mit der Apostille versehen sind, d. h. bei Urkunden aus diesen Staaten genügt die Beglaubigung in der Form der Apostille.
Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
Volle diplomatische Beglaubigung
Die volle diplomatische Beglaubigung ist für Urkunden aus all jenen Staaten erforderlich, mit denen kein bilaterales Beglaubigungsabkommen besteht und die auch nicht Vertragsstaaten des Haager Beglaubigungsübereinkommens sind:
- Erster Schritt: Beglaubigung durch zuständiges Fachministerium (z. B. Bildungsministerium) des Herkunftsstaates
- Zweiter Schritt: Überbeglaubigung durch Außenministerium des Herkunftsstaates
- Dritter Schritt: österreichische diplomatische Vertretungsbehörde im Herkunftsstaat
Aussetzung der Beglaubigung
Die/Der Bundesminister/in für europäische und internationale Angelegenheiten kann mit Verordnung die Vornahme von Beglaubigungen von Urkunden bestimmter Staaten aussetzen, wenn keine zuverlässige Überprüfung der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit dieser Urkunden gewährleistet werden kann. Auf die Dauer der Aussetzung unterliegen die Urkunden aus diesen Staaten der freien Beweiswürdigung. Dies ist derzeit für folgende Staaten erfolgt:
Übersetzung
Von fremdsprachigen Urkunden sind autorisierte Übersetzungen hochzuladen.
Grundsätzlich sollte die Originalurkunde bereits alle erforderlichen Beglaubigungsstempel aufweisen, damit diese mitübersetzt werden können. Die Übersetzung muss mit der Originalurkunde bzw. einer beglaubigten Kopie derselben fest verbunden sein.
Wenn die Übersetzung von einem/einer in Österreich offiziell registrierten, gerichtlich beeidete*n Übersetzer*in angefertigt wurde, ist keine zusätzliche Beglaubigung erforderlich.
Im Ausland durchgeführte Übersetzungen ausländischer Urkunden müssen ebenfalls von einer/einem im jeweiligen Staat offiziell registrierten, gerichtlich beeidete*n Übersetzer*in angefertigt worden sein und sind hinsichtlich der Beglaubigungsvorschriften wie ausländische Originalurkunden zu behandeln, d.h. es gilt für sie der Beglaubigungsmodus desjenigen Staates, in dem die Übersetzung angefertigt wurde. Da jedoch der Staat, in dem die Übersetzung angefertigt wurde, nicht mit dem Ausstellungsstaat der Originalurkunde identisch sein muss, kann es vorkommen, dass für die Originalurkunde und die dazu gehörige Übersetzung verschiedene Beglaubigungsvorschriften zur Anwendung gelangen.
3. Nachweis über erforderliche Sprachkenntnisse
1. Deutschkenntnisse
Für ein Studium an der FH St. Pölten sind Deutschkenntnisse auf mindestens B2-Niveau (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen) zum Zeitpunkt der Registrierung für das Aufnahmeverfahren nachzuweisen und hochzuladen – auf Basis der Empfehlung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung.
Insbesondere folgende Dokumente werden als Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse anerkannt:
- Schule und anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtung:
- Deutsch als Prüfungsfach der Reifeprüfung
- Absolvierung der Oberstufe an einer deutschsprachigen Schule
- Absolvierung der Pflichtschule bis zur 9. Klasse an einer deutschsprachigen Schule
- Mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium in deutscher Sprache an einer anerkannten in- oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung (Universität, Privatuniversität, Fachhochschule, Pädagogische Hochschule)
- Zertifikate:
- Österreichisches Sprachdiplom – Zertifikat B 2
- Goethe-Institut: Goethe Zertifikat B 2
- Vorstudienlehrgang der Universitäten Wien, Graz und Leoben sowie anderer Hochschulen – Ergänzungsprüfung aus Deutsch
- Zeugnis über eine Universitäts-Sprachprüfung aus Deutsch (gemäß § 28 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes – AHStG, BGBl. Nr. 177/1966, in der zuletzt geltenden Fassung)
- Test Deutsch als Fremdsprache (Test DaF), mit mindestens Niveau 4 in allen Teilen
- Deutsches Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz der Länder in der BRD („Zweite Stufe“)
- Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienwerber*innen (DSH)
- Sprachenzentrum einer österreichischen Universität, Fachhochschule, Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule – B 2
Die FH St. Pölten kann – allenfalls nach Einholung von Fachgutachten – im Einzelfall (z.B. Deutsch zwar im Fächerkanon, aber nicht als Prüfungsfach der Reifeprüfung)
- andere Nachweise anerkennen oder
- im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens die Deutschkenntnisse feststellen.
2. Sonstige erforderliche Sprachkenntnisse
Sind gewisse Kenntnisse (in der Regel B2-Niveau) anderer Sprachen für das jeweilige Studium erforderlich, so haben die Studienwerber*innen dies durch Vorlage entsprechender Zeugnisse (z. B. Reifezeugnis) oder Zertifikate nachzuweisen.
4. Studiengangsspezifische Unterlagen
Informationen zu weiteren erforderlichen und hochzuladenden Dokumenten (Motivationsschreiben etc.) finden Sie unter dem Punkt „Bewerbung & Zulassung" beim jeweiligen Studiengang.
5. Für Drittstaatenangehörige: Kaution für Prüfung der Dokumente
Betrifft Bewerbungen von Personen außerhalb des EU- bzw. EWR-Raumes
Bitte beachten Sie: Wir heben eine Kaution in Höhe von EUR 200,– ein von jenen Studienwerber*innen,
- welche sowohl die Staatsbürgerschaft eines Drittstaates vorweisen
- als auch die geforderten Zugangsvoraussetzungen in einem Drittstaat erworben haben.
Ablauf: Sie erhalten eine Zahlungsaufforderung per E-Mail bzw. Message über die Onlinebewerbung. Erst nach vollständigem Eingang der Kaution werden Ihre Bewerbungsunterlagen durch uns geprüft.
Wichtig: Schicken Sie Ihre Onlinebewerbung rechtzeitig ab, um bis zu Ablauf der Bewerbungsfrist (Wintersemester: 28.02.2025; Sommersemester: 31.08.2025) alle notwendigen Schritte abschließen zu können (inkl. Überweisung der Kaution). Wir empfehlen: mind. 2 Wochen vor Fristende.
Sehen Sie dazu auch unsere AGB betreffend Kaution (Download PDF)
Copyright: Foto Kraus
Der Studienvertrag
Das Formular des Studienvertrages wird elektronisch übermittelt. Diesen Vertrag müssen Sie ausfüllen, unterschreiben und inkl. der Allgemeinen Studienbedingungen in der Online-Bewerbung hochladen. Mit der elektronischen Zulassungsbestätigung tritt der Studienvertrag in Kraft und das 14-tägige kostenfreie Rücktrittsrecht entsprechend den „Allgemeinen Studienbedingungen“ beginnt zu laufen.
Zulassung zum Studium
Nach Vertragsabschluss wird Ihnen ein Termin für die Überprüfung der vollständigen, fachlichen Zugangsvoraussetzungen der Originaldokumente mit elektronischer Nachricht übermittelt (Einladung zur Inskription).
Bei dem zugewiesenen Zulassungstermin sind folgende Dokumente im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen:
- Reisepass zur Identitätsfeststellung
- Nachweis der fachlichen Zugangsvoraussetzungen
- Nachweis über die erforderlichen Sprachkenntnisse (Deutschkenntnisse und/oder sonstige erforderliche Sprachkenntnisse)
- Nachweis über allenfalls gemäß § 4 Abs. 6 FHStG auferlegte und positiv absolvierte Ergänzungsprüfungen
Von fremdsprachigen Urkunden sind autorisierte Übersetzungen vorzulegen. Ausländische Urkunden haben die erforderlichen diplomatischen Beglaubigungen aufzuweisen.
Studienbeitrag und ÖH-Beitrag
Der Studienbeitrag für Bachelor- und Master-Studiengänge beträgt derzeit pro Semester EUR 363,36 (§ 2 Abs. 2 Fachhochschul-Studiengesetz) + ÖH-Beitrag (s. u.). Die Verpflichtung zur Bezahlung des Studienbeitrages entsteht mit Unterzeichnung des Studienvertrages.
Zusätzlich ist ein Studierendenbeitrag („ÖH-Beitrag“: derzeit EUR 24,70) an die Österreichischen Hochschüler*innenschaft zu entrichten, welcher durch die FH St. Pölten eingehoben wird (vgl. § 38 Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014).
Von Studierenden aus Drittstaaten, die über eine Aufenthaltsberechtigung für Studierende gemäß § 64 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 verfügen und die keine Staatsangehörige der EWR Staaten Norwegen, Island, Liechtenstein sowie der Schweiz oder Angehörige einer Personengruppe gemäß § 1 Personengruppenverordnung 2014 – PersGV 2014, BGBl. II Nr. 340/2013 sind, dürfen kostendeckende Beiträge eingehoben werden. Entsprechend dieser Ermächtigung wird von Drittstaaten ein Studienbeitrag von EUR 1.500,– + ÖH-Beitrag eingehoben. Für Studierende, die über einen anderen Aufenthaltstitel (z. B. „Daueraufenthalt – EU“, „Familienangehörige*r“, „Rot-Weiß-Rot-Karte“, Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, etc. ) verfügen, beträgt der Studienbeitrag pro Semester EUR 363,36. Der Aufenthaltstitel muss nachgewiesen werden, indem dieser in der Online-Bewerbung hochgeladen wird.
Nach der Bezahlung des ÖH-Betrages sind Sie (aktiv und passiv wahlberechtigtes) Mitglied der Österreichischen Hochschüler*innenschaft (ÖH) sowie unfall- und haftpflichtversichert.
Weitere Informationen:
Zum Studium in Österreich
Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung
Bitte beachten Sie
- vor der Einreise nach Österreich allfällig relevante fremdenrechtliche Vorschriften bezüglich Visa und Aufenthaltstitel,
- nach der Ankunft in Österreich die melderechtlichen Vorschriften für das Anmelden am Wohnort, als EWR-Bürger*in oder Schweizer*in die Anmeldebescheinigung bzw. Bescheinigung des Daueraufenthalts sowie die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes.
Ministerien
Österreichischer Austauschdienst
Arbeitsmarktservice
Weitere nützliche Links zum Studium in Österreich