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Erwachsenenschutzgesetz: "Herausforderung bleibt"

arlt.dialog #10 mit Elisabeth Weber Schigutt

Elisabeth Weber-Schigutt ist Sozialarbeiterin, Juristin und Dozentin am Department Soziales der Fachhochschule St. Pölten. Gemeinsam mit Gerlinde Bieringer leitet Weber-Schigutt demnächst das Kurzseminar Erwachsenenschutzgesetz, Heimaufenthaltsgesetz, Unterbringungsgesetz. Die Anmeldung zu diesem Seminar sind noch möglich!

Ab dem 1. Juli 2018 ist das neue Erwachsenschutzgesetz in Kraft. Welche Auswirkungen haben die Neuerungen auf die Betroffenen?

Eine zentrale Rolle in der Novelle spielen die "vier Säulen" des Erwachsenenschutzes (Vorsorgevollmacht, gewählte Erwachsenenvertretung, gesetzliche Erwachsenenvertretung durch Angehörige, gerichtliche Erwachsenenvertretung). Sie bringen einen gesetzlich definierten Vorrang der Vertretung durch selbstgewählte oder nahestehende Personen.

Wesentliche Auswirkungen wird auch die Befristung der Erwachsenenvertretung auf max. drei Jahre und neuerliche Überprüfung nach dem Ablauf der Frist haben.

Eine weitere wichtige Neuerung ist, dass Betroffene im Regelfall beim einzelnen Rechtsgeschäft im Rahmen ihrer aktuellen Entscheidungsfähigkeit voll handlungs- und geschäftsfähig bleiben. Die Anordnung eines "Genehmigungsvorbehalts", bei dem die Wirksamkeit von Geschäften im Wirkungskreis von der Genehmigung immer durch die Vertretung abhängen, soll die Ausnahme sein, wenn es wegen ernstlicher und erheblicher Gefahr für die betroffene Person unbedingt erforderlich ist.

Zudem wurden in einigen höchstpersönlichen Bereichen, die Einschränkungen und Diskriminierungen aufgrund der Sachwalterschaft abgeschafft. Das betrifft etwa Heirat und Obsorge oder die Errichtung von Testamenten. Vor allem im Bereich von Operationen, der Aufenthaltsbestimmung und des dauernden Wechsels des Wohnortes, etwa bei Heimaufnahme, wurden neue Vorgehensweisen und Verfahren eingeführt. Diese sollen sicherstellen, dass dem Willen in größtmöglichen Ausmaß Rechnung getragen wird.

Worin bestehen die größten Herausforderungen für ErwachsenenvertreterInnen?

Aus meiner Sicht ist die größte Herausforderung gleichgeblieben. Es gilt, eine Ausgewogenheit zu finden zwischen dem Recht auf Freiheit und Selbstbestimmung und dem Recht auf Sicherheit und Schutz von Menschen, die nicht in der Lage sind, diese Freiheit und Selbstbestimmung ohne Nachteile und Schädigung ihrer eigenen Interessen auszuüben. Das bedeutet ein ständiges Abwägen zwischen Lebensrisiko und Lebensqualität, zwischen Freiheit und Bevormundung.

Das neue Recht bietet zwar in einigen wenigen Bereichen mehr Möglichkeiten, den Schutz von betroffenen Personen unter größtmöglicher Schonung der Persönlichkeitsrechte auf die individuelle Situation abzustimmen. Aus meiner Sicht war dies aber weitgehend schon mit dem Sachwalterrecht möglich. Die neue Rechtslage und auch die neue Benennung sämtlicher Begrifflichkeiten schaffen viel Verwirrung, Erklärungsbedarf und Unsicherheit. Diese Verunsicherung und Unklarheit, wer nun was entscheiden darf und ob eine Person nun im Einzelfall geschäftsfähig ist oder nicht und ob bei Unstimmigkeiten das Wort der Vertretung gilt oder das der vertretenen Person, wird eher dazu führen, dass im Zweifel das Umfeld nicht auf die Geschäftsfähigkeit vertrauen wird und es zu den bisherigen Einschränkungen in der Handlungsfähigkeit kommen wird.

Wie beurteilen Sie die neue Regelung in der praktischen Umsetzung? Welche Probleme bestehen nun?

Für die meisten schon vor dem Erwachsenenschutzgesetz laufenden Sachwalterschaften hat sich in der Praxis wohl nicht viel geändert. Im Rahmen der Übergangsbestimmungen wurden diese ein Jahr lang als gerichtliche Erwachsenenvertretungen mit demselben Wirkungskreis und Genehmigungsvorbehalt aufrechterhalten, danach musste der Genehmigungsvorbehalt ausdrücklich neuerlich angeordnet werden oder fiel mit 1. Juli 2019 weg. In der Praxis ist zwar wie gesetzlich vorgesehen für die meisten gerichtlichen Erwachsenenvertretungen nach Überprüfung nun kein Genehmigungsvorbehalt mehr vorgesehen. Die Betroffenen können bei bestehender Einkommens- und Vermögensverwaltung aber auch ohne Genehmigungsvorbehalt nicht auf ihre Konten zugreifen.

Es hängt daher weiterhin von der Vertretung ab, ob die Betroffenen ihr Geld weitgehend ausgeben dürfen oder ob es angespart wird. Beschwerden bei Gericht über ErwachsenenvertreterInnen, die sich nicht kümmern oder das Geld der Betroffenen nicht zu deren Verwendung weitergeben, haben oft wenig Wirkung, da es nicht ausreichend geeignete Personen gibt, die sich für die gerichtlichen Vertretungen zur Verfügung stellen. Geeignete Angehörige oder gewählte VertreterInnen, die der gerichtlichen Erwachsenenvertretung im Rang vorgehen würden, sind oft ebenfalls nicht vorhanden und die Vereine haben nur sehr beschränkte Ressourcen um diese zu übernehmen.

Die Überprüfung aller bestehenden Sachwalterschaften, das Verfahren zur Bestellung neuer Erwachsenenvertretungen, aber auch die neu definierte Verpflichtung für die Gerichte alle Arten von Vertretung regelmäßig zu überprüfen, hat zu mehr Rechtsschutz und mehr Blick auf die psychosoziale Gesamtsituation, alternative Lösungen und auch Veränderungen im Bedarf geführt. Vor allem in der Übergangszeit ist das aber ein enormer zusätzlicher Aufwand, wobei bei den Gerichten keine zusätzlichen personellen Ressourcen geschaffen wurden und die Vereine mit Beratung, Clearing und Registrierung an ihre Grenzen stoßen.

Welche Rolle spielt die Soziale Arbeit bei der Umsetzung des neuen Erwachsenenschutzrechtes?

Die Rolle der Sozialen Arbeit wurde sehr gestärkt, indem man ein verpflichtenden Clearing durch die Erwachsenenschutzvereine im gerichtlichen Bestellungsverfahren sowie im Verfahren der Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines dauernden Wohnortswechsels der betroffenen Person eingeführt hat. Früher wurde das Hauptaugenmerk auf das Bestehen der medizinisch – psychisch – kognitiven Defizite der betroffenen Person und das obligatorische ärztlichen Gutachten gelegt. Die Bedürfnisse, Fähigkeiten und Ressourcen der betroffenen Person im Einzelfall in ihrer sozialen, psychischen und ökonomischen Lebenswelt und alternative Unterstützungsmöglichkeiten wurden weniger beachtet. Im Clearing durch die Erwachsenenschutzvereine scheint mir diese Betrachtung nun in jedem Einzelfall gewährleistet. Die Vereine geben dabei ein entsprechendes "Lebenswelt-Gutachten" für die Situation der betroffenen Person, den Clearingbericht ab, der nun eine zentrale Rolle für die Beschlussfassung spielt.

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